Die letzten Wochen vorm Urlaub ging es noch mal so richtig zur Sache. Ernten, schleudern, gegen Varroa behandeln, Völker fahren, das ganze Programm. Darüber will ich heute aber nicht schreiben. Es gibt viel Lustigeres, dem man sich widmen kann, nämlich dem von mir hoch geschätzten Freund der bienennahen Selbstvermarktung: Torben Schiffer.
Quatschjura mit Torben Schiffer und seinen Freunden
Torben Schiffer ist immer wieder für einen Lacher gut, und nachdem eine Weile Ruhe war, hat er jetzt ein Video veröffentlicht, in welchem seine Freunde mit waghalsigen Jura-Stunts erklären wollen, warum Bienen in Schiffertrees nicht vom VetAmt geprüft werden dürfen und wann Bienen wieder wilde, frei lebende Bienen sind.
Den Anfang macht Dr. Edmund Haferbeck. Wenn man den Namen mal in eine große Suchmaschine kippt, kommen da wirklich lustige Fundstücke zu Tage. Aber er will wohl bei PETA den Rechtsbereich verantworten, was komisch ist, da er keine juristische Ausbildung hat. Und das er da ziemlich ahnungslos durch die Gegend tappt, merkt man dann auch seinen Einlassungen an.
Das Bürgerliche Gesetzbuch macht keinen Tierschutz!
Am meisten Eindruck machten bei mir die Ausführungen zum BGB. Da versucht er mit dem §960ff BGB darzulegen, dass Bienen auch juristisch zu Wildtieren werden, wenn sie denn schwärmen. Was er dabei überhaupt nicht verstanden hat: Es geht bei §958ff BGB um Aneignung, sprich den Eigentumserwerb per Gesetz, hier von sogenannten „herrenlosen Sachen“. Ob eine Biene ein Wildtier ist oder war, oder sein kann – nichts davon wollen diese Paragrafen regeln.
Das BGB regelt nichts mit Tierschutz, es regelt zivilrechtliche Fragen zwischen „Personen“, und bei den genannten Paragrafen geht es um eine besondere Form des Eigentumerwerbs. Im BGB gehts immer nur um „wer will was von wem woraus“.
Wenn also das BGB darlegt, wann ein Bienenschwarm „herrenlos“ wird, dann geht es nicht darum, wann der Schwarm zu einem „Wildtier“ wird, sondern wann jemand das Eigentum daran verliert, oder wann jemand das Eigentum daran erwerben kann. Herr Haferbeck versteht das jedoch nicht, und meint, er hätte jetzt eine Rechtsgrundlage gefunden, die regeln würde, wann Bienen zu Wildtieren würden.
Was weder er, noch Torben so richtig verstehen: Wenn man einen Schiffertree kauft, selbigen in den Wald hängt, mit der Absicht, darin einen Schwarm zu fangen, dann könnte man aus dem BGB eher noch herleiten, dass der Eigentümer des Schiffertrees dann zum Eigentümer der Bienen würde – woraus sich implizit auch die Pflichten aus der Bienenseuchen Verordnung ergeben würden – also genau das Gegenteil dessen, was Torben und seine lustigen Freunde wollen, nämlich dass die Bienenseuchen Verordnung für sie nicht greift.
Jedenfalls redet der Dr. Haferbeck sehr blumig 30 Minuten über Paragrafen, die er nicht versteht, um dann plötzlich, aus heiterem Himmel ohne jede Begründung sich zu der Aussage zu versteigen: „Konventionelle Honigbienenhaltung ist verwerfliche Massentierhaltung“.
Man weiß gar nicht warum, aber er ballert den ahnungslosen Zuhörer so lange so heftig mit Quatschjura voll, dass er vermutlich einfach hofft, dass man ihm das schon abkaufen wird.
Die Bienenseuchen Verordnung
Nicht viel besser macht es die zweite Referentin, Frau Dr. Iris Schäfer. Auch hier wieder: Wann sind Bienen, die schwärmen Wildtiere. Dabei dann die Erkenntnis: Tiere, die nicht in menschliche Obhut genommen werden, sind wilder Tiere. Nun, Bienen, die in einen Schiffertree einziehen, sind dann aber in Obhut genommen worden. Ganz einfach eigentlich, und um so verwunderlicher, dass das nicht verstanden wird.
Es folgen sehr unterhaltsame Einlassungen zur BienSeuchV – so leitet sie aus §1 Abs 1 BienSeuchV her („Bienenvolk im Sinne der Verordnung sind die in einer Bienenwohnung lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben“), dass es hier also nur um „Nutztiere“ gehen würde, und damit Bienen in einem Schiffertree nicht in den Geltungsbereich fallen würden.
Keine Ahnung, wie sie darauf kommt, die Verordnung benutzt nirgendwo den Begriff „Nutztier“, „Nutztierhaltung“, oder definiert ihn anderweitig. Die Tierärztin (ebenfalls wohl keine Juristin) unterstellt das einfach so, dass es nur um Bienen gehen würde, die als Nutztiere gehalten würden, und weil Bienen im Schiffertree keine Nutztierhaltung sein soll, wäre die BienSeuchV irrelevant.
Da sind wir wieder bei – richtig: Quatrschjura.
Die Verordnung ist eigentlich ganz einfach: Wer Bienen halten will, hat das anzuzeigen (§1a BienSeuchV). Wenn ich einen Schiffertree in den Baum hänge, will ich wohl Bienen halten. Ergo habe ich es anzuzeigen, völlig unabhängig davon, wie die konkrete Haltungsform der Bienen jetzt aussehen soll. Auch wenn ich sie ARTGERECHT halten will, ich halte sie! Und deswegen gelten alle anderen Regeln, die in der BienSeuchV folgen, dann auch für Bienen in einem Schiffertree. Und damit sind auch Torben und seine Quatschjura-Freunde entsprechend mit gewissen Pflichten belegt.
In dem Video, ab 1 Stunde und 31 Minuten führt dann Torben aus, was sein Fazit aus all dem Quatschjura ist. Das kann man sich jetzt anschauen, aber kurz gesagt: Alles daran ist falsch. Punkt.
Torben Schiffer und seine Freunde sind klassische Exemplare des Dunning Kruger Effektes, es ist geradezu bizarr, mit welchem Brustton der Überzeugung er am Ende seine persönliche Auffassung als Tatsache hinaus posaunt, und die Tierärztin – als nicht-Juristin – das alles bestätigt.
Man schaut sich das an und fragt sich, wo diese Menschen, die ja allesamt eine akademische Ausbildung genossen und mitunter sogar promoviert haben, ihr methodisches Denken lernen konnten. Aber dann denkt man an die ganzen Corona-Leugner und Querdenker und hat am Ende auch keine Fragen mehr, bis auf diese eine, letzte Frage, welche einst Die Sternen so treffend formuliert haben: Was hat dich bloß so ruiniert?
Schönen Urlaub an alle!